Jurafuchs

§ 7

HFPG
Rechtsstellung und Pflichten
Stand 2000-06-13
Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden entsprechende Anwendung:
1.
§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 3, die §§ 36, 37, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389),
2.
§ 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände aufgrund eines auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist, beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen sind,
3.
§ 5 Abs. 2, die §§ 48, 51 und 56 des Hessischen Beamtengesetzes sowie
4.
§ 56 des Hessischen Gesetzes über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Sie sind verpflichtet, den Weisungen der Polizeibehörde Folge zu leisten.

Meine Notizen

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