(1)
In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die
1.
gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen,
2.
einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
4.
nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem Lebensalter an Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen werden können und in welchem Lebensalter sie aus dem Freiwilligen Polizeidienst ausscheiden müssen.
(2)
In den Freiwilligen Polizeidienst sind Personen nicht aufzunehmen,
1.
bei denen begründete Zweifel bestehen, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung eintreten,
2.
die zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen verurteilt worden sind,
3.
gegen die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches angeordnet worden sind oder
4.
für die eine Betreuung angeordnet worden ist.
(3)
Zur Prüfung der Aufnahmeanforderungen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. Bei den Polizeibehörden und, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegen stehen, bei den Staatsanwaltschaften werden über die die Aufnahme beantragenden Personen vorhandene Erkenntnisse abgefragt. Diese Abfrage kann jährlich wiederholt werden. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1 und 2 sowie in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke verwendet werden.