(1)
Auf Antrag ist die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes sind zu entlassen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die ihnen übertragene polizeiliche Aufgabe zu erfüllen.
(2)
Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst kann widerrufen werden, wenn die oder der Angehörige schuldhaft gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten verstoßen hat, Tatsachen bekannt werden, die der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst entgegen gestanden hätten, oder sie oder er aus anderen Gründen für den Freiwilligen Polizeidienst ungeeignet ist.