Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Polizeipräsidien zuständig. Die Aus- und Fortbildung erfolgt nach den Lehrplänen der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Einschränkung von Grundrechten§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten →