(1)
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes dürfen zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen. Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung. Den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes ist es nicht gestattet, sich selbstständig in den Dienst zu versetzen.
(2)
Die Heranziehung der -Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- oder Fortbildung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten. Die Dauer der Ausbildung, die die Heranziehung zu sämtlichen Aufgaben (§ 1 Abs. 2 und 3) zulässt, beträgt mindestens 50 Stunden. Dies gilt nicht für ehemalige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie ehemalige Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Im Einzelfall können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind.