(1)
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben während der Ausübung ihres Dienstes
1.
die allgemeine Befugnis nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Befugnisse nach § 12 (Befragung und Auskunftspflicht), § 13 (Erhebung personenbezogener Daten), § 14 Abs. 1 und Abs. 3 (Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen),§ 18 (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen), § 20 (Datenspeicherung, -veränderung und sonstige Datenverwendung), § 21(Allgemeine Regeln der Datenübermittlung), § 22 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs), § 27 (Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten), § 31 (Platzverweisung) und § 40 (Sicherstellung) des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Befugnisse nach § 35 (Sonderrechte) sowie § 36 (Zeichen und Weisungen) der Straßenverkehrs-Ordnung und
3.
die Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163b der Strafprozessordnung (Feststellung der Identität zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten) und § 53 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Erforschung von Ordnungswidrigkeiten).
Sie haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs. 3, 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist ihnen nicht gestattet.
(2)
Die Maßnahmen des Freiwilligen Polizeidienstes gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden ist.