Jurafuchs

§ 9

HFPG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2000-06-13
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),

Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),

informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und die Eigentumsgarantie (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.

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