(1)
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind ehrenamtlich tätig; sie stehen zum Land Hessen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden auf ihren Antrag hin durch die Aushändigung einer Urkunde in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen. Das Dienstverhältnis kann befristet werden.
(2)
Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes endet
1.
durch Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst,
2.
durch Widerruf der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst,
3.
durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen.