(1)
Die Hochschulen erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte nach diesem Gesetz. Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG).
(2)
Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie der Entgelte der Hochschulen finden die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG) Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Das Wissenschaftsministerium kann für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.