(1)
Internationale Studierende nach § 3 und Studierende eines Zweitstudiums nach § 8, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei an dieser Hochschule fortführen. Besteht der Studiengang nach Satz 1 aus einer in der maßgebenden Prüfungsordnung vorgesehenen Verbindung von Teilstudiengängen, bleibt bei einem einmaligen Wechsel eines der Teilstudiengänge die Gebührenfreiheit bestehen. Studierende, die in Studiengängen nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes gebührenpflichtig sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach §§ 3 oder 8.
(2)
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in einem Studienkolleg nach § 73 LHG in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. In beiden Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium nach §§ 3 bis 10 werden vom Wissenschaftsministerium beobachtet und überprüft. Dabei werden insbesondere auch die entwicklungspolitisch relevanten Studiengänge und die Zusammensetzung der Internationalen Studierenden in den Blick genommen.
(4)
Für die Duale Hochschule Baden-Württemberg findet für das Studienjahr 2024/2025 § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung Anwendung.
(4)
§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet erstmals für das Sommersemester 2025 Anwendung.