(1)
Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.
(2)
Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelung in §§ 3 bis 10 und § 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors oder der oder des Vorstandsvorsitzenden des KIT.
(3)
Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an einer Bildungsmaßnahme als Gebührenmaßstab mit herangezogen werden kann.
(4)
Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10000 Euro erhoben werden.
(5)
Sofern die Hochschulen die Gebührenfestsetzung nach Absatz 2 durch Satzung regeln, haben sie die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.