Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
§ 7
LHGebGGebührenerlass, Gebührenstundung
Studiengebühren für Internationale Studierende
Stand 2005-01-01