Die Hochschulen können für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind,1.im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und2.im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelteerheben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Kontaktstudium§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren →