Gegen die Gebührenbescheide nach §§ 4 und 8, gegen Bescheide über den Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung oder Stundung oder Erlass von Gebühren findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
§ 9
LHGebGEntbehrlichkeit des Vorverfahrens
Verfahrensvorschriften
Stand 2005-01-01