Jurafuchs

§ 19

LHGebG
Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige Leistungen
Sonstige Gebühren und Entgelte
Stand 2005-01-01
Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und die nicht durch Gebührentatbestände der §§ 12 bis 18 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für sonstige Leistungen ist zulässig.

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