Jurafuchs

§ 18

LHGebG
Studienmaterialien
Sonstige Gebühren und Entgelte
Stand 2005-01-01
(1)
Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.
(2)
Für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Gebühren erheben.

Meine Notizen

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