(1)
Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr); dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst und für die Aufnahme eines Studiums in einem Lehramtsstudiengang. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.
(2)
Kein Zweitstudium nach Absatz 1 ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss und die Fortsetzung des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen des Bachelorabschlusses im Rahmen eines Studiengangverbundes nach § 34 Absatz 7 LHG.
(3)
Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge.
(4)
§ 6 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.
(5)
Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Gebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule des Landes nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein. Absatz 3 bleibt unberührt.
(6)
Die Zweitstudiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7)
Das Wissenschaftsministerium kann durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.