3Vom IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung sind frühzeitig Stellungnahmen einzuholen. 4Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Sächsischen E-Government-Gesetzes, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen. 5Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Träger der Selbstverwaltung. Vom IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung sind frühzeitig Stellungnahmen einzuholen. Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Sächsischen E-Government-Gesetzes, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Träger der Selbstverwaltung.
§ 11
SächsISichGDatenübermittlung der nicht-staatlichen Stellen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit
Stand 2025-08-16
(1)
1Den Zugang zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz können die kommunalen Träger der Selbstverwaltung über das Kommunale Datennetz und die sonstigen nicht-staatlichen Stellen über einen unmittelbaren Anschluss herstellen. 2Stattdessen kann der Zugang der nicht-staatlichen Stellen zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz über eine Schnittstelle hergestellt werden, die eine vergleichbare Funktionalität und eine gleichwertige Informationssicherheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gewährleistet. 3Soweit auf speziellen Rechtsvorschriften beruhende technische und organisatorische Maßnahmen eine zuverlässige und sichere Datenübertragung für einzelne Fachverfahren gewährleisten, muss die verwaltungsübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes zwischen den staatlichen und den nicht-staatlichen Stellen nicht über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt werden.(1) Den Zugang zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz können die kommunalen Träger der Selbstverwaltung über das Kommunale Datennetz und die sonstigen nicht-staatlichen Stellen über einen unmittelbaren Anschluss herstellen. Stattdessen kann der Zugang der nicht-staatlichen Stellen zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz über eine Schnittstelle hergestellt werden, die eine vergleichbare Funktionalität und eine gleichwertige Informationssicherheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gewährleistet. Soweit auf speziellen Rechtsvorschriften beruhende technische und organisatorische Maßnahmen eine zuverlässige und sichere Datenübertragung für einzelne Fachverfahren gewährleisten, muss die verwaltungsübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes zwischen den staatlichen und den nicht-staatlichen Stellen nicht über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt werden.
(2)
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Eigenschaften der Schnittstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. 2In dieser Rechtsverordnung können Vorgaben vorgesehen werden zu: (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Eigenschaften der Schnittstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. In dieser Rechtsverordnung können Vorgaben vorgesehen werden zu:
1.
der Informationssicherheit für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit,
2.
der Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
der Art der Datenverarbeitung,
4.
der Mindest-Verfügbarkeit der Schnittstelle,
5.
der Mindest-Bandbreite der Schnittstelle,
6.
den für die Datenverbindung eingesetzten Protokollen,
7.
der verwendeten Systeminfrastruktur und
8.
der internen Organisation, die durch die jeweiligen Anbieter der Datenverbindung zu berücksichtigen sind.
(3)
Werden dem Freistaat Sachsen Anforderungen für die Zugangsschnittstellen zu dem Verbindungsnetz im Sinne von Artikel 91c Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch Beschlüsse des IT-Planungsrates als Koordinierungsgremium gemäß § 1 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), in der jeweils geltenden Fassung, vorgegeben oder nach § 5 des Onlinezugangsgesetzes festgelegt, sind diese Standards durch die nicht-staatlichen Stellen bei den von ihnen eingesetzten und mit dem Verbindungsnetz zumindest mittelbar verbundenen informationstechnischen Systemen einzuhalten. 11