1Vor Aufnahme der Datenverarbeitung nach den §§ 12 und 13 ist ein für diesen Gebrauch erarbeitetes Sicherheitskonzept innerhalb des Informationssicherheitsmanagementsystems zu erstellen sowie die Umsetzung aller darin vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen aktenkundig zu machen. 2Das Sicherheitskonzept ist vor jeder wesentlichen Veränderung der eingesetzten technischen Systeme zu aktualisieren und alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Vor Aufnahme der Datenverarbeitung nach den §§ 12 und 13 ist ein für diesen Gebrauch erarbeitetes Sicherheitskonzept innerhalb des Informationssicherheitsmanagementsystems zu erstellen sowie die Umsetzung aller darin vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen aktenkundig zu machen. Das Sicherheitskonzept ist vor jeder wesentlichen Veränderung der eingesetzten technischen Systeme zu aktualisieren und alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen.
§ 14
SächsISichGSicherheitskonzept
Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit
Stand 2025-08-16