1Werden staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder Beliehenen, die an das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz angeschlossen sind, Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme von Bedeutung sind, teilen sie dies unverzüglich dem Sicherheitsnotfallteam mit, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Von der Meldung darf abgesehen werden, wenn die Information bereits in öffentlich zugänglichen Medien verbreitet wurde. Werden staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder Beliehenen, die an das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz angeschlossen sind, Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme von Bedeutung sind, teilen sie dies unverzüglich dem Sicherheitsnotfallteam mit, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Von der Meldung darf abgesehen werden, wenn die Information bereits in öffentlich zugänglichen Medien verbreitet wurde.
§ 15
SächsISichGStellenübergreifende Meldepflichten
Meldepflichten
Stand 2025-08-16