Jurafuchs

§ 19

SächsISichG
Experimentierklausel
Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16
1Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung neuer Systeme zur Datenanalyse, die der Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme des Freistaates Sachsen dienen, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und mit Zustimmung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sachlich und örtlich begrenzte Ausnahmen zur Auswertung von anderen nicht in § 12 Absatz 1 genannten Daten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zuzulassen. 2Satz 1 findet keine Anwendung für die Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften.16 Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung neuer Systeme zur Datenanalyse, die der Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme des Freistaates Sachsen dienen, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und mit Zustimmung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten sachlich und örtlich begrenzte Ausnahmen zur Auswertung von anderen nicht in § 12 Absatz 1 genannten Daten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zuzulassen. Satz 1 findet keine Anwendung für die Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften.16

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →