Jurafuchs

§ 16

SächsISichG
Meldepflichten der staatlichen Stellen
Meldepflichten
Stand 2025-08-16
(1)
1Staatliche Stellen des Freistaates Sachsen haben Sicherheitsereignisse und Sicherheitsvorfälle ihrer informationstechnischen Systeme oder Prozesse an das Sicherheitsnotfallteam zu melden. 2Die Meldungen haben unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um erhebliche Sicherheitsvorfälle handelt. 3Ein erheblicher Sicherheitsvorfall ist ein Sicherheitsvorfall, der(1) Staatliche Stellen des Freistaates Sachsen haben Sicherheitsereignisse und Sicherheitsvorfälle ihrer informationstechnischen Systeme oder Prozesse an das Sicherheitsnotfallteam zu melden. Die Meldungen haben unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um erhebliche Sicherheitsvorfälle handelt. Ein erheblicher Sicherheitsvorfall ist ein Sicherheitsvorfall, der
1.
schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder materielle Schäden für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder
2.
Dritte durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann,

soweit durch die Rechtsverordnung nach Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung erfolgt. 4Zu Sicherheitsereignissen und sonstigen Sicherheitsvorfällen sind mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zusätzlich zu melden:soweit durch die Rechtsverordnung nach Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung erfolgt. Zu Sicherheitsereignissen und sonstigen Sicherheitsvorfällen sind mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zusätzlich zu melden:

1.
statistische Auswertungen und
2.
Protokolldaten von Schutzsystemen, etwa Proxies, Virenscannern oder Firewalls in automatisierter Form.
(2)
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Meldeverfahrens durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. 2In dieser Rechtsverordnung können Vorgaben zu meldepflichtigen Informationen und Meldeprozessen vorgesehen werden.14(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Einzelheiten des Meldeverfahrens durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. In dieser Rechtsverordnung können Vorgaben zu meldepflichtigen Informationen und Meldeprozessen vorgesehen werden.14

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