Jurafuchs

§ 17

SächsISichG
Meldepflichten der nicht-staatlichen Stellen
Meldepflichten
Stand 2025-08-16
1Für nicht-staatliche Stellen gelten die Meldepflichten nach § 16 nur, soweit deren informationstechnische Systeme mit dem Sächsischen Verwaltungsnetz oder dem Kommunalen Datennetz verbunden sind. 2Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sind nach § 16 Absatz 1 hinsichtlich erheblicher Sicherheitsvorfälle meldepflichtig. 3Soweit das Kommunale Datennetz betroffen ist, ist der Beauftragte für Informationssicherheit des Betreibers des Kommunalen Datennetzes unverzüglich durch die nicht-staatliche Stelle über die Meldung zu informieren. 4Im Übrigen steht es den nicht-staatlichen Stellen frei, Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsereignisse entsprechend § 16 an das Sicherheitsnotfallteam zu melden.15 Für nicht-staatliche Stellen gelten die Meldepflichten nach § 16 nur, soweit deren informationstechnische Systeme mit dem Sächsischen Verwaltungsnetz oder dem Kommunalen Datennetz verbunden sind. Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sind nach § 16 Absatz 1 hinsichtlich erheblicher Sicherheitsvorfälle meldepflichtig. Soweit das Kommunale Datennetz betroffen ist, ist der Beauftragte für Informationssicherheit des Betreibers des Kommunalen Datennetzes unverzüglich durch die nicht-staatliche Stelle über die Meldung zu informieren. Im Übrigen steht es den nicht-staatlichen Stellen frei, Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsereignisse entsprechend § 16 an das Sicherheitsnotfallteam zu melden.15

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