(1)
1Für nicht-staatliche Stellen sollen eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Informationssicherheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt werden. 2Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit muss nicht Beschäftigte oder Beschäftigter der nicht-staatlichen Stelle sein. 3Beauftragte und Vertreter können jeweils für mehrere nicht-staatliche Stellen zuständig sein. 4Für Schulen in kommunaler Trägerschaft ist die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des jeweiligen Schulträgers zuständig. 5Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes ist innerhalb eines Monats über die Ernennung zu unterrichten.(1) Für nicht-staatliche Stellen sollen eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Informationssicherheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt werden. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit muss nicht Beschäftigte oder Beschäftigter der nicht-staatlichen Stelle sein. Beauftragte und Vertreter können jeweils für mehrere nicht-staatliche Stellen zuständig sein. Für Schulen in kommunaler Trägerschaft ist die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des jeweiligen Schulträgers zuständig. Die oder der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes ist innerhalb eines Monats über die Ernennung zu unterrichten.
(2)
Für die oder den Beauftragten für Informationssicherheit der nicht-staatlichen Stelle gilt § 7 Absatz 3 entsprechend. 8