Jurafuchs

§ 18

SächsISichG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) werden durch die § 6 Absatz 3 und 4, §§ 12 und 13 eingeschränkt.

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