Jurafuchs

§ 3

SächsISichG
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-08-16
(1)
Informationssicherheit im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Gewährleistung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der in informationstechnischen Systemen verarbeiteten Informationen und Daten.
(2)
Informationstechnische Systeme im Sinne dieses Gesetzes sind alle technischen Mittel zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Übermittlung oder Löschung von Informationen und Daten.
(3)
Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme sowie sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu verarbeiten oder auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.
(4)
Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Systemen oder Prozessen, durch deren Ausnutzung es Unbefugten möglich ist, Zugang zu informationstechnischen Systemen und den verarbeiteten Daten zu erhalten oder die Funktion der informationstechnischen Systeme zu beeinflussen.
(5)
Ein Sicherheitsvorfall ist ein Ereignis, das tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Informationssicherheit hat.
(6)
Ein Sicherheitsereignis ist ein Versuch, eines der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit zu verletzen.
(7)
Ein Informationssicherheitsmanagementsystem ist die Aufstellung von verbindlichen Prozessen und Regeln, die die Informationssicherheit in einer staatlichen oder nicht-staatlichen Stelle dauerhaft steuern, kontrollieren, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern.
(8)
Inhaltsdaten sind Daten, die den Inhalt einer Kommunikation betreffen und die keine Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(9)
1Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes beschreiben oder historisieren Zustände und Aktionen von informationstechnischen Systemen. 2Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, enthalten.3(9) Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes beschreiben oder historisieren Zustände und Aktionen von informationstechnischen Systemen. Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, enthalten.3

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