Jurafuchs

§ 1

ThürJubVO
Jubiläumszuwendung
Stand 1995-03-30
Die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →