Jurafuchs

§ 3

ThürJubVO
Anzurechnende Dienstzeit
Stand 1995-03-30
Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG). Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist § 24 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ThürBesG sinngemäß anzuwenden.

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