Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG). Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist § 24 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ThürBesG sinngemäß anzuwenden.
§ 3
ThürJubVOAnzurechnende Dienstzeit
Stand 1995-03-30