Jurafuchs

§ 8

ThürJubVO
Gewährung durch die oberste Dienstbehörde
Stand 1995-03-30
(1)
Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde, kann bestimmen, daß eine solche Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird.

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