Jurafuchs

§ 7

ThürJubVO
Zurückstellung der Jubiläumszuwendung bei Disziplinarmaßnahmen
Stand 1995-03-30
(1)
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
1.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 150 Euro verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Verhängung,
2.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils,
3.
wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils.

Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 13 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem dem Beamten die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens zugestellt oder, soweit dies ausreicht, mitgeteilt wird.

(2)
Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen wird, es sei denn, daß eine Kürzung des Ruhegehalts nur im Hinblick auf § 13 Abs. 1 ThürDG nicht verhängt worden ist. Erreicht ein Beamter auf Probe ein Dienstjubiläum, dann ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung zurückzustellen, wenn gegen den Beamten ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren schwebt.

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