Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium. Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit erfolgt für Beamte und Richter des Landes durch die Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltstelle -, ansonsten durch die personalführende Dienststelle.
§ 10
ThürJubVODurchführungsbestimmungen
Stand 1995-03-30