Jurafuchs

§ 10

ThürJubVO
Durchführungsbestimmungen
Stand 1995-03-30
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium. Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit erfolgt für Beamte und Richter des Landes durch die Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltstelle -, ansonsten durch die personalführende Dienststelle.

Meine Notizen

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