(1)
Die Jubiläumszuwendung beträgt
(2)
Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden oder so rechtzeitig überwiesen werden, daß der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann. Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.