(1)
Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land, zu Gemeinden, zu Gemeindeverbänden, zu Landkreisen oder zu den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
(2)
Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.