Für Richter des Landes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Gewährung durch die oberste Dienstbehörde§ 10 Durchführungsbestimmungen →