Jurafuchs

§ 1

LKomBesG
Grundsatz
Besoldung
Stand 2010-11-09
(1)
Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet.
(2)
Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Über die Einweisung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Amtsantritt zu beschließen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. Über die Einweisung ist neu zu beschließen, wenn der Landkreis oder die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.

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