Jurafuchs

§ 6

LKomBesG
Grundgehaltssatz und Zuschlag ab Beginn des 17. Jahres im Amt
Besoldung
Stand 2010-11-09
(1)
Ist das Amt einer Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung A zugeordnet, richtet sich das Grundgehalt nach der höchsten Stufe.
(2)
Landräten und Bürgermeistern wird ab Beginn des 17. Jahres im Amt als Landrat oder Bürgermeister auf das Grundgehalt ein ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts. *

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