Jurafuchs

§ 7

LKomBesG
Allgemeines
Dienstaufwandsentschädigung
Stand 2010-11-09
(1)
Als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand, dessen Bestreitung aus den Dienstbezügen dem Beamten nicht zugemutet werden kann, wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
(2)
Die Dienstaufwandsentschädigung entfällt,
1.
wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;
2.
solange der Beamte seines Dienstes enthoben ist;
3.
wenn die oberste Dienstbehörde dem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte wegen des dringenden Verdachts eines Dienstvergehens verboten hat.

Im Falle von Satz 1 Nr. 1 kann die Dienstaufwandsentschädigung bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten weitergewährt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →