Bestellte Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung und bestellte Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung erhalten ihre Besoldung aus dem von ihnen als bestellter Bürgermeister oder bestellter Landrat vorübergehend besorgten Amt und eine Aufwandsentschädigung nach den für dieses Amt geltenden Vorschriften. Entsprechendes gilt für Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass deren Besoldung mindestens eine Besoldungsgruppe (Rahmensatz) unter der Besoldung nach Satz 1 liegen muss. § 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg findet Anwendung.
§ 9
LKomBesGBestellte Bürgermeister, bestellte Landräte, Amtsverwalter
Sonstige Bestimmungen
Stand 2010-11-09