Im Übrigen sind die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Bestellte Bürgermeister, bestellte Landräte, Amtsverwalter