(1)
Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte und der Bürgermeister beträgt 13,5 Prozent, die der Ersten Beigeordneten 9 Prozent des festgesetzten Grundgehalts.
(2)
Eine Dienstaufwandsentschädigung kann auch den weiteren Beigeordneten in Höhe von bis zu 7 Prozent des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.