Jurafuchs

§ 8

LKomBesG
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
Dienstaufwandsentschädigung
Stand 2010-11-09
(1)
Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte und der Bürgermeister beträgt 13,5 Prozent, die der Ersten Beigeordneten 9 Prozent des festgesetzten Grundgehalts.
(2)
Eine Dienstaufwandsentschädigung kann auch den weiteren Beigeordneten in Höhe von bis zu 7 Prozent des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.

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