Jurafuchs

§ 3

LKomBesG
Einwohnerzahl
Besoldung
Stand 2010-11-09
(1)
Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.
(2)
Der Einwohnerzahl sind hinzuzurechnen:
1.
die Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 Prozent;
2.
bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
(3)
In anerkannten Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern kann für die Einstufung der Ämter des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Einwohnerzahl die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebs obliegt.

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