Jurafuchs

§ 5

LKomBesG
Rechtsstand
Besoldung
Stand 2010-11-09
Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt der Landkreis oder die Gemeinde dadurch in eine niedrigere Größengruppe, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.

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