(1)
War die Zweckvereinbarung anzeigepflichtig, so ist auch ihre Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2)
War die Zweckvereinbarung genehmigungspflichtig, so bedarf auch ihre Änderung oder Aufhebung der Genehmigung. Die Vorschriften des Art. 12 über die Genehmigung einer Zweckvereinbarung gelten entsprechend. Der Genehmigung zur Aufhebung oder zur Änderung auf Grund einer Kündigung können Gründe des öffentlichen Wohls nur entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtvereinbarung vorliegen.
(3)
Ist die Zweckvereinbarung nicht befristet oder auf mehr als 20 Jahre geschlossen, so muß sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Jede Zweckvereinbarung kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).
(4)
Wird eine Zweckvereinbarung aufgehoben, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen.
(5)
Wird die Zweckvereinbarung geändert oder aufgehoben, so gilt Art. 13 entsprechend.