Jurafuchs

Art. 44

KommZG
Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung
Stand 1994-06-20
(1)
Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluß bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
(2)
Der Beschluß über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 setzt das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder voraus. Der Beschluß über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(3)
Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.

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