Jurafuchs

Art. 52

KommZG
Aufsichtsbehörden
Aufsicht
Stand 1994-06-20
(1)
Aufsichtsbehörde ist
1.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
a)
wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
b)
wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
2.
die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
3.
im übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Gehören die Beteiligten im Fall der Nr. 2 mehreren Regierungsbezirken oder im Fall der Nr. 3 mehreren Landkreisen an, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Zweckverband oder das gemeinsame Kommunalunternehmen seinen Sitz hat oder die Körperschaft liegt, der durch Zweckvereinbarung die Aufgabe übertragen ist.

(2)
Wenn eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Bezirk oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied wird, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern hat, so kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Vereinbarung mit der für den Sitz des Zweckverbands zuständigen obersten Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen. Für die Beteiligung einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks an einem gemeinsamen Kommunalunternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaates Bayern gilt Entsprechendes.
(3)
Wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder die Regierung Aufsichtsbehörden sind, können sie eine unmittelbar nachgeordnete Behörde zur Aufsichtsbehörde bestimmen. Die Bestimmung kann sich auch auf einzelne aufsichtliche Maßnahmen beschränken. Die Bestimmung einer anderen Behörde zur Aufsichtsbehörde und der Umfang der Bestimmung ist den Beteiligten mitzuteilen.
(4)
Die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →