(1)
Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach Art. 33 Abs. 3 gewählt; die Verbandsversammlung kann eine weitere Stellvertretung wählen. Die oder der Verbandsvorsitzende soll gesetzlicher Vertreter einer Gemeinde oder eines Landkreises oder Bezirkstagspräsidentin oder Bezirkstagspräsident eines Bezirks sein, die dem Zweckverband angehören.
(2)
Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der oder des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
(3)
Die Verbandssatzung kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen.