Jurafuchs

Art. 29

KommZG
Organe
Verfassung und Verwaltung
Stand 1994-06-20
Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.

Meine Notizen

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