Jurafuchs

Art. 33a

KommZG
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
Verfassung und Verwaltung
Stand 1994-06-20
(1)
Verbandsrätinnen und Verbandsräte können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit dies in der Verbandssatzung zugelassen wird. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Zugeschaltete Verbandsrätinnen und Verbandsräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Satz 1. In der Verbandssatzung kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Verbandsrätinnen und Verbandsräte zahlen- oder quotenmäßig begrenzt werden. Sie kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2)
Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände geheim zu halten sind oder nach den zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen. Art. 56a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO gilt entsprechend.
(3)
Die oder der Verbandsvorsitzende und die Verbandsrätinnen und Verbandsräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Verbandsrätinnen und Verbandsräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4)
Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Zweckverbands oder einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Verbandsrätinnen und Verbandsräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Zweckverbands liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Verbandsrätinnen und Verbandsräte gefassten Beschlusses. Soweit sich ein Zweckverband darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats nicht im Verantwortungsbereich des Zweckverbands liegt. Gleiches gilt, falls der Zweckverband einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Verbandsrätinnen und Verbandsräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist.
(5)
Lässt die Zweckverbandssatzung eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Verbandsrätinnen und Verbandsräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO gilt entsprechend.

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