Jurafuchs

Art. 6

KommZG
Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften
Kommunale Arbeitsgemeinschaften
Stand 1994-06-20
(1)
Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft aufgehoben, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Der Vertrag soll hierüber das Nähere bestimmen.
(2)
Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit oder auf mehr als 20 Jahre gebildet, so ist in der Vereinbarung über ihre Bildung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von den Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Eine besondere Arbeitsgemeinschaft kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).

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