Jurafuchs

Art. 50

KommZG
Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen
Gemeinsame Kommunalunternehmen
Stand 1994-06-20
(1)
Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Kommunalunternehmen von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens muss auch Angaben enthalten über
1.
die Träger des Unternehmens (Beteiligte),
2.
den Sitz des Unternehmens,
3.
den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
4.
den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,
5.
die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat.

Art. 23 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden.

(3)
Die Unternehmenssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt zu machen. Für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens gilt Art. 24 Abs. 1 entsprechend.
(4)
Für die Vertretung der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens im Verwaltungsrat gelten Art. 31 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird von diesem gewählt; Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 33 Abs. 4 entsprechend. Für die Einberufung zur Verwaltungsratssitzung gelten Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)
Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.
(6)
Über Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Unternehmensaufgabe, der Beitritt zur Trägerschaft und der Austritt, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung und die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger. Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Art. 45 sind entsprechend anzuwenden. Die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler; im Übrigen gilt Art. 47 entsprechend.
(7)
Soweit nach der Unternehmenssatzung die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse des Verwaltungsrats vorgesehen ist, sind die gemäß Art. 26 Abs. 1 anwendbaren Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich die Zusammensetzung und der Vorsitz eines Ausschusses nach der Unternehmenssatzung richten. Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 Satz 5 gilt insoweit entsprechend. Abs. 6 bleibt unberührt.
(8)
Art. 25 gilt entsprechend.
(9)
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
1.
das Verfahren bei der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens und in den in Art. 49 Abs. 3 und 4 genannten Fällen,
2.
den Aufbau und die Verwaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens.

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